R e c h t s l a g e



Das Bundesverfassungsgericht hat am 2.3.2004 (AZ: 1 BvR 784/03) entschieden:

Wer die Selbstheilungskräfte des Patienten durch Handauflegen aktiviert
und dabei keine Diagnosen stellt, benötigt keine Heilpraktikererlaubnis.


Voraussetzung für eine solche Tätigkeit ohne Heilpraktikererlaubnis ist aber:

Der Heiler muß seine Patienten schriftlich darauf hinweisen, daß seine Tätigkeit die Tätigkeit des Arztes nicht ersetzt.
Dieser Hinweis kann entweder als Merkblatt dem Patienten vor (!) Behandlungsbeginn übergeben werden
oder auf einem gut sichtbaren Aushang im Behandlungszimmer stehen.

Für die Rechtsabteilung des DGH:

Dr. Bernhard Firgau





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